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Satzung
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§
5 |
Mitgliedsbeiträge |
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(1) |
Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt. |
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(2) |
Einem Mitglied, das unverschuldet in
eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder
für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über
ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand. |
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(3) |
Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit. |
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(4) |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem
Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. |
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