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Satzung
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§
12 |
Auflösung
des Vereins |
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(1) |
Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei der mindestens vier Fünftel aller ordentlichen
Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen
sechs Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist
darauf besonders hinzuweisen. |
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(2) |
Der Beschluss,
den Verein aufzulösen, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen. |
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(3) |
Im
Falle der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als
gemeinsamvertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren
Aufgaben sich nach §§ 47 ff BGB richten. |
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(4) |
Für
Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur
das Vereinsvermögen. |
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(5) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
den Träger der Kita „Christophorus“, die evangelische
Kirchengemeinde Issigau, mit der Maßgabe, es unmittelbar und
ausschließlich für die Unterstützung der Kita „Christophorus“ zu
verwenden. |
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