§ 2 |
Vereinszweck |
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(1) |
Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sports und der Erziehung der Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. |
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(2) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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(3) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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(4) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
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(5) |
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur
Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. |
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