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Satzung
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§
3 |
Mitgliedschaft |
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(1) |
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden. |
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(2) |
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s. |
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(3) |
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann
schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch
entscheidet der Vereinsausschuss. |
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