§
4 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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(1) |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden
automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter. |
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(2) |
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich
zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. |
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(3) |
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt
schriftlich durch den Vereinsausschuss. |
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(4) |
Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. |
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(5) |
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme
des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. |
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(6) |
Bei Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch
ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch
unberührt. |
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