§
7 |
Der
Vorstand |
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(1) |
Der
Vorstand besteht aus: |
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a) |
dem 1.
Vorsitzenden |
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b) |
dem 2.
Vorsitzenden |
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c) |
dem
Kassenwart |
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d) |
dem
Schriftführer |
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(2) |
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2.
Vorsitzenden, den Kassenwart und Schriftführer jeweils zu zweit
vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). |
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(3) |
Der Vorstand wird durch den Beschluss
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern
dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den
Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. |
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(4) |
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig. Wiederwahl ist möglich. |
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(5) |
Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins. |
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(6) |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im
Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom
2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In
jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter
der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters
der Vorstandssitzung. |
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(7) |
Die Vorstandssitzung leitet der 1.
Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die
Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und
vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. |
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(8) |
Vorstandsmitglieder können nur
Vereinsmitglieder werden. |
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