§
9 |
Mitgliederversammlung |
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(1) |
Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorstand kann jederzeit
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. |
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(2) |
Die Einberufung zu allen
Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen
Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in
der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt
nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch
die elektronische Post per E-Mail. |
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(3) |
Anträge zur Mitgliederversammlung sind
schriftlich beim Vereinsausschuss mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung einzureichen. |
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(4) |
In der Mitgliederversammlung hat jedes
anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme. |
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(5) |
Die Mitgliederversammlung ist in jedem
Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. |
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(6) |
Die Mitgliederversammlung ist
insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: |
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a) |
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des
Vorstandes. |
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b) |
Wahl und
Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer im
Vereinsausschuss. |
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c) |
Festsetzung
der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages. |
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d) |
Beschlussfassung über die Rücklagenbildung. |
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e) |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins. |
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f) |
Ernennung
von Ehrenmitgliedern. |
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g) |
weitere
Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz
ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind. |
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