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Satzung
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§
10 |
Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung |
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(1) |
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird
vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer. |
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(2) |
Die Mitgliederversammlung entscheidet
bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über
die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks
erfordert die Zustimmung aller abgegebenen gültigen Stimmen. |
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(3) |
Die Beschlussfassung erfolgt mündlich,
soweit nicht die Bestimmungen dieser Satzung dem entgegenstehen oder
mindestens ein Drittel der erschienenen Mitglieder geheime
(schriftliche) Wahl verlangt. |
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(4) |
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im
ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. |
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(5) |
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort
und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. |
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