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Satzung

§ 11

Kassenprüfung

 

 

(1)

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei volljährige Revisoren (Kassenprüfer) zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung zu prüfen.